Update 12.01.2021

Im Oberbergischen Kreis heruscht eine Inzidenz von über 200 pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen daher dürfen sich die Einwohner nur noch in einem Radius von 15 Kilometern vom Heimatort entfernt bewegen.

NRW-Gesundheitsminister Laumann teilte am Montagabend mit, dass diese Entscheidung über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit „im Schulterschluss“ mit den betroffenen Kommunen getroffen worden sei.

Auch die Einreise ist nicht erlaubt

Auch Menschen, die nicht im oberbergischen Kreis leben betrifft diese Regelung. Sie dürfen den Oberbergischen Kreis nicht besuchen. Ausnahme: Ihr Wohnort liegt nicht weiter als 15 Kilometer von ihrem Zielort entfernt.

Strafen in Form von Bußgeldern bis zu 25.000 € sind möglich

Laut der Verordnung sind bei Verstößen gegen die Regeln Bußgelder bis maximal 25.000 € möglich. Wie hoch die tatsächlichen Strafen ausfallen werden wird in konkreten Fall entschieden.

Es gibt allerdings viele Gründe, mit denen man legal den Oberbergischen Kreis verlassen oder besuchen kann. Zum Beispiel die Fahrt zur Arbeit. Auch Besuche bei engen Verwandten oder dem Partner sind weiterhin möglich. Auch bei nicht näher genannten „gewichtigen“ Gründen.

Einschränkungen des Bewegungsradius gelten bis Ende Januar

Die neuen Regeln für die Bewegungsfreiheit gelten vorerst bis zum 31. Januar.

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Bis zunächst 31. Januar 2021 werden die geltenden Corona-Regelungen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen fortgeführt.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona .

Neben den bislang gültigen Regelungen gelten ab Montag, 11. Januar 2021, zudem folgende neue Bestimmungen:

Kontaktbeschränkungen
Treffen sind nur zwischen Personen aus einem Hausstand und höchsten einer Person aus einem anderen Hausstand gestattet. Diese Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus Ihrem Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil mit nicht seinem Hausstand angehörenden betreuungsbedürftigen Kindern zusammentreffen.
Die Begrenzung von Freizeitaktivitäten auf einen 15-Kilometer-Radius um den Wohnort wird für betroffene Kommunen, also Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, im Rahmen der bestehenden Hotspot-Strategie geregelt.


Wichtig:

Kontaktbeschränkungen gelten auch für den privaten Bereich:
Treffen sind nur zwischen Angehörigen eines Hausstands sowie einer weiteren Person zulässig. Die weitere Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.


Quelle: Land NRW

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